ABGB § 833, ABGB § 1041
Solange keine Vereinbarung über die Benützung der Miteigentumssache getroffen wurde, kann jeder Teilhaber über seine Quote hinaus die Sache insoweit nützen, als er dadurch nicht den tatsächlichen Mitgebrauch der anderen beeinträchtigt. Ein solcher Gebrauch verpflichtet, weil nicht rechtsgrundlos, auch nicht zur Zahlung eines Benützungsentgelts wegen ungerechtfertigter Bereicherung.