I.
Vor dem Inkrafttreten des BG vom 1.7.1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe BGBl 1975/412 mit 1.1.1976 hatte § 382 Z 8 EO in dem hier interessierenden Teil folgenden Wortlaut: „... die Bestimmung eines einstweilen vom Ehemann seiner Gattin und seinen Kindern zu leistenden Unterhaltes ...“. Artikel IV des angeführten Gesetzes ersetzte die den Unterhalt betreffende Bestimmung in einer neu geschaffenen Z 8 lit a wie folgt: „... die Bestimmung eines einstweilen von seinem Ehegatten oder einem geschiedenen Ehegatten dem anderen oder von einem Elternteil seinem Kinde zu leistenden Unterhalts, jeweils