ASVG § 273
Umstände, die in der Person des Versicherten liegen, können bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nur soweit berücksichtigt werden, als sie das Leiden des Versicherten und seine bisherige Beschäftigung betreffen. – Bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit kommt es auf die abstrakte Eignung für bestimmte Verweisungsberufe und auf die Verhältnisse des Arbeitsmarktes in ganz Österreich hinsichtlich des Vorhandenseins zumutbarer Arbeitsplätze an.