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§ 273 ASVG:

RechtsprechungSozialversicherungs-GerichtsbarkeitJBl 1985, 568 Heft 17 und 18 v. 7.9.1985

ASVG § 273

Umstände, die in der Person des Versicherten liegen, können bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nur soweit berücksichtigt werden, als sie das Leiden des Versicherten und seine bisherige Beschäftigung betreffen. – Bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit kommt es auf die abstrakte Eignung für bestimmte Verweisungsberufe und auf die Verhältnisse des Arbeitsmarktes in ganz Österreich hinsichtlich des Vorhandenseins zumutbarer Arbeitsplätze an.

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