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Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen1)1)Das Manuskript wurde im Dezember 1984 abgeschlossen. Das inzwischen erschienene Buch von Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern (1984) konnte leider nicht mehr berücksichtigt werden.

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Dr. Christian HuberJBl 1985, 395 Heft 13 und 14 v. 13.7.1985

Seite 395


A) Problemstellung

Es kommt häufig vor, daß der Gläubiger (G) nicht von jenem die Zahlung erhält, der die Schuld letztlich tragen muß, sondern von einem Dritten Z1a)1a)Im folgenden wird der Gläubiger als G, jener, der die Schuld letztlich tragen soll, als S und der Zahlende als Z bezeichnet.. Z zahlt entweder, weil er G verpflichtet ist oder aus freien Stücken. In beiden Fällen stellt sich die Frage des Rückersatzanspruches2)2)Das ABGB verwendet den Begriff Rückersatz. Daneben werden für das gleiche Rechtsinstitut noch andere Begriffe wie Ausgleich, Rückgriff oder Regreß synonym gebraucht. Zur Terminologie vgl Fenzl, Der Rückersatzanspruch nach den Haftpflichtgesetzen, ÖJZ 1949, 414. Mit Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts2 II/1 (1928) 104 f; Migsch, §§ 67 und 158 f VersVG und ihre Funktion bei der Schadensverteilung bei Kfz-Unfällen, ZVR 1976, 261 wird hier von einem weiten Begriff des Rückersatzes ausgegangen, der auch den Fall der Surrogation miteinschließt. des Z gegen den Schuldner (S)3)3)Der Fall, daß Z dem S durch die Zahlung an G eine unentgeltliche Zuwendung machen will, soll im folgenden ausgeklammert bleiben.. Die folgende Untersuchung beschäftigt sich mit dem Problem der Verjährung des Rückersatzanspruches Z gegen S. Dabei werden grundsätzlich nur jene Fälle untersucht, in denen Z keine vertragliche Anspruchsgrundlage gegen S geltend macht, also das Problem der Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen.

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