LiegTeilG § 28, ABGB § 1468, ABGB § 1498, GeO § 461 Abs 2
Auch der außerbücherliche Ersitzungseigentümer ist grundsätzlich zur Herstellung der Grundbuchordnung verpflichtet. Eine nur im Rahmen des § 461 Abs 2 GeO zulässige Ausnahme kommt nicht in Betracht, wenn es sich um eine Grundfläche von ca 1700 m2 handelt, keine besonderen Vermessungsschwierigkeiten bestehen und die zur Verbücherung erforderlichen Urkunden leicht zu beschaffen sind.