StGB § 42, StGB § 289
Die falsche Aussage vor einer Verwaltungsbehörde kann nach den Umständen des Falls, insb wenn der Aussagende zunächst selbst Tatverdächtiger war, mangels Strafwürdigkeit nicht verfolgbar sein.
OGH, 19.10.1983, 11 Os 152/83
StGB § 42, StGB § 289
Die falsche Aussage vor einer Verwaltungsbehörde kann nach den Umständen des Falls, insb wenn der Aussagende zunächst selbst Tatverdächtiger war, mangels Strafwürdigkeit nicht verfolgbar sein.
OGH, 19.10.1983, 11 Os 152/83