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§§ 42 und 289 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 269 Heft 9 und 10 v. 12.5.1984

StGB § 42, StGB § 289

Die falsche Aussage vor einer Verwaltungsbehörde kann nach den Umständen des Falls, insb wenn der Aussagende zunächst selbst Tatverdächtiger war, mangels Strafwürdigkeit nicht verfolgbar sein.

OGH, 19.10.1983, 11 Os 152/83

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