HGB § 19 Abs 2, HGB § 22, HGB § 24, GmbHG § 5 Abs 2
Auch bei einer KG, nunmehr GmbH & Co KG, deren einziger Komplementär die GmbH ist, kann die ursprüngliche, „abgeleitete“ Firma unverändert beibehalten werden. Die Aufnahme eines Zusatzes zur Kennzeichnung der fehlenden Haftung einer natürlichen Person ist diesfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben. (Ausdrückliche Ablehnung der E des OGH 27.1.1983, 6 Ob 16/82).