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§ 19 Abs 2, §§ 22 und 24 HGB; § 5 Abs 2 GmbHG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteHans PfersmannJBl 1984, 264 Heft 9 und 10 v. 12.5.1984

HGB § 19 Abs 2, HGB § 22, HGB § 24, GmbHG § 5 Abs 2

Auch bei einer KG, nunmehr GmbH & Co KG, deren einziger Komplementär die GmbH ist, kann die ursprüngliche, „abgeleitete“ Firma unverändert beibehalten werden. Die Aufnahme eines Zusatzes zur Kennzeichnung der fehlenden Haftung einer natürlichen Person ist diesfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben. (Ausdrückliche Ablehnung der E des OGH 27.1.1983, 6 Ob 16/82).

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