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§ 1325 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 262 Heft 9 und 10 v. 12.5.1984

ABGB § 1325

Zu ersetzender unmittelbarer Schaden des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH ist es, wenn durch verletzungsbedingten Ausfall von dessen Arbeitskraft die GmbH einen Gewinnausfall erleidet und so der Gewinnanteil des Verletzten geschmälert wird. Die GmbH selbst ist nur mittelbar geschädigt. – Zur Zulässigkeit des Indizienbeweises.

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