ABGB § 477 Z 5
Kraft Derogation dieser Norm durch später erlassene Jagdgesetze steht das Jagdrecht allein dem Grundeigentümer zu und kann nicht als selbständiges dingliches Recht an fremdem Boden begründet, insbesondere auch nicht bei Veräußerung der Liegenschaft vorbehalten werden. Zur Unterscheidung von Jagdrecht und Jagdausübungsbefugnis.