StGB § 108, KFG § 37, KFG § 45, KFG § 59, KFG § 61
Die Verwendung eines Probefahrtkennzeichens außerhalb der Probefahrt verwirklicht den Tatbestand der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB nur, wenn das Fahrzeug nicht den Zulassungsvoraussetzungen nach § 37 Abs 2 KFG entspricht; diese Bedingung wird in der Regel nicht vorliegen, da auch für Probefahrten der Abschluß einer Kfz-Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben ist.