Die Entscheidungen des OGH 4.11.1981, 6 Ob 790/811), 18.5.1982, 4 Ob 516/822) und 20.1.1982, 3 Ob 589/813) enthalten wichtige Aussagen zu Fragen des Transportrechts, die in Österreich bis jetzt noch nicht erörtert wurden, in der BRD dagegen lebhaft umstritten sind. Auf Frachtverträge über grenzüberschreitende Transporte, bei denen der Ort der Übernahme des Frachtgutes oder der vorgesehene Ort der Ablieferung in einem Signatarstaat liegen, kommen die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr BGBl 1961/138 idF BGBl 1981/192 (CMR) zur Anwendung (Art 1 Abs 1 CMR). Wegen der weitreichenden Konsequenzen – insbesondere wegen des Eingreifens der zwingenden (Art 41 CMR) Haftungsordnung der CMR – kommt dem Begriff des Frachtvertrages (Art 1 Abs 1 CMR: „Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern“) erhebliche Bedeutung zu. Damit setzt sich va die erste der erwähnten Entscheidungen auseinander (siehe unten 1).