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Kritische Bemerkungen zur Rechtstheorie von Hans Kelsen

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Hans KöchlerJBl 1984, 637 Heft 23 und 24 v. 15.12.1984

Hans Kelsen hat mit seinem Aufweis des rechtslogischen Sinnes der Grundnorm und mit seiner Kritik an einer metaphysisch-naturrechtlichen Begründung von Normen wesentliche Elemente der Erkenntnistheorie des Empirismus und im besonderen auch der Transzendentalphilosophie Kants übernommen. Das Wissenschafts- und Methodenverständnis der Kritischen Philosophie ist in Kelsens Rechtstheorie zweifellos präsent. Sein Bemühen um einheitliche Systematik und um die Ausschaltung nicht begründeter „metaphysischer“ Annahmen sowie um eine „reine“ Beschreibung des Rechts in klarer Unterscheidung von empirischen Disziplinen wie Soziologie, Psychologie, Ökonomie etc, scheint jedoch nicht in allen Teilbereichen seiner Rechtstheorie mit gleicher Konsequenz verwirklicht worden zu sein. Um dies zu verdeutlichen, wollen wir sein „Prinzip der Effektivität“ und seine These vom Zusammenhang zwischen Geltung und Effektivität von Normen1)1)Vgl dazu: Kelsen, Reine Rechtslehre2 (1960) (Nachdruck 1976) 215 ff. sowie seinen Begriff des „modal indifferenten Substrates“ und seine Aussagen über das Verhältnis von logischen Prinzipien und Rechtsnormen untersuchen2)2)Die Ausführungen zum Verhältnis von Geltung und Effektivität: Zur transzendentalen Struktur der „Grundnorm“, in Klecatsky-FS (1980) 505 ff erstmals dargelegt..

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