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§§ 46, 50, 485 Abs 1 Z 7, 486 Abs 3 StPO; § 1005 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 624 Heft 21 und 22 v. 10.11.1984

StPO § 46, StPO § 50, StPO § 485 Abs 1 Z 7, StPO § 486 Abs 3, ABGB § 1005

Da die StPO über die Form der Bestellung eines Bevollmächtigten im Strafverfahren keine besonderen Vorschriften enthält, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden; es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Strafgerichts überlassen, in welcher Form es die Berechtigung eines Bevollmächtigten zum Einschreiten überprüft.

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