StPO § 46, StPO § 50, StPO § 485 Abs 1 Z 7, StPO § 486 Abs 3, ABGB § 1005
Da die StPO über die Form der Bestellung eines Bevollmächtigten im Strafverfahren keine besonderen Vorschriften enthält, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden; es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Strafgerichts überlassen, in welcher Form es die Berechtigung eines Bevollmächtigten zum Einschreiten überprüft.