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§§ 171 f HGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 45 Heft 1 und 2 v. 21.1.1984

HGB § 171, HGB § 172

Die Eintragung der Hafteinlage eines Kommanditisten hat nicht nur rechtsbekundende, sondern auch rechtsschaffende Wirkung. Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar im Umfang seiner eingetragenen Hafteinlage. Zu prüfen ist lediglich, ob die Hafteinlage tatsächlich geleistet wurde oder nicht. Der Einwand, daß eine Gesellschaft gar nicht gültig zustande gekommen ist, muß daher nicht überprüft werden.

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