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Anmerkungen zu einer Theorie der wirklichen Jurisprudenz*)*)Besprechung von Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff. XV, 667 S. Wien–New York: Springer-Verlag. 1982. S 990,–; DM 142,–.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Theo Mayer-MalyJBl 1984, 1 Heft 1 und 2 v. 21.1.1984

Es sind schon viele juristische Methodologien geschrieben worden – durch Präzision und Klarheit ausgezeichnete1)1)Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5 (1983)., durch Reichtum der Information auffallende2)2)Fikentscher, Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung I-V (1975–77)., aber auch flache, verbohrte und selbstgefällige Bücher. Bydlinskis Methodenbuch3)3)Zu ihm Adomeit, JZ 1983, 513; Larenz, Methodenlehre 126 ff; Paul Hofmann, NJW 1983, 1897; Bittmann, Betriebsberater 1983, 1676; Schinas, Efimeris Ellinon Nomikon 1983, 73; Strasser, öRdA 1983, 240 ff; Zippelius, ARSP 69 (1983) 406. sticht von allen Methodologien kräftig ab. Ihm geht es insbesondere darum, „der gegenwärtigen Verwirrung über die Grundfragen der Jurisprudenz“ entgegenzuwirken (VII). So ist ein durch und durch antimodernes Buch entstanden. Sein Verfasser will nicht eine neue Theorie präsentieren, die die Praxis verändern soll, sondern die Theorie entwickeln, die dem angemessen ist, „was die Juristen seit Jahrtausenden bei ihrer Arbeit tun und tun müssen“ (60). Eine „der tatsächlichen juristischen Arbeit verpflichtete Methode“ (50) ist das hauptsächliche Anliegen des Verfassers.

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