EO § 1 Z 5, ZPO § 204, ZPO § 433, ABGB § 1380
Ein Dritter, der nicht Prozeßpartei ist, kann auch im Verfahren mit Anwaltszwang unvertreten vor Gericht dem dort zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich gültig beitreten; dieser Vergleich bildet auch ihm gegenüber einen Exekutionstitel.