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§ 1 Z 5 EO; §§ 204 und 433 ZPO; § 1380 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 500 Heft 17 und 18 v. 8.9.1984

EO § 1 Z 5, ZPO § 204, ZPO § 433, ABGB § 1380

Ein Dritter, der nicht Prozeßpartei ist, kann auch im Verfahren mit Anwaltszwang unvertreten vor Gericht dem dort zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich gültig beitreten; dieser Vergleich bildet auch ihm gegenüber einen Exekutionstitel.

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