ABGB § 1330 Abs 2
Vertrauliche Mitteilungen, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, sind nicht rechtswidrig. Der „Verletzte“ hat daher auch keinen Anspruch auf Unterlassung solcher Mitteilungen. Zur Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs bei wissentlich falschen vertraulichen Mitteilungen.