StGB § 146, StGB § 147 Abs 1 Z 1, StGB § 223, StPO § 287, StPO § 290
Das Überlassen einer betrügerisch herausgelockten Sache an Zahlungsstatt zur Abdeckung einer offenen Verbindlichkeit begründet in der Regel keinen Betrug. – Die Rückziehung einer Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag steht einer Maßnahme des OGH gemäß dem § 290 StPO nicht entgegen.