vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und § 223 StGB; §§ 287 und 290 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 447 Heft 15 und 16 v. 11.8.1984

StGB § 146, StGB § 147 Abs 1 Z 1, StGB § 223, StPO § 287, StPO § 290

Das Überlassen einer betrügerisch herausgelockten Sache an Zahlungsstatt zur Abdeckung einer offenen Verbindlichkeit begründet in der Regel keinen Betrug. – Die Rückziehung einer Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag steht einer Maßnahme des OGH gemäß dem § 290 StPO nicht entgegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!