WWG § 19 Abs 2 lit f, WWG § 31a, ABGB § 1425, ABGB § 914
Der Bescheid des Wohnhauswiederaufbaufonds begründet nur den Anspruch auf Gewährung eines Darlehens, dieses selbst wird durch privatrechtliches Rechtsgeschäft gewährt. – Ein nach Abschluß eines Dauerrechtsverhältnisses gesetzlich geschaffener Kündigungsgrund wirkt auch auf das bereits bestehende Dauerrechtsverhältnis. – Das Veräußerungsverbot des