ImmobilienmaklerV (ImmVO) § 8, ImmobilienmaklerV (ImmVO) § 5
Der Makler kann sich auch eines Untermaklers bedienen, indem er zB den Auftrag in eine „Immobilienbörse“ einbringt. Dem Erfordernis des „Namhaft-Machens“ des Interessenten durch den Makler ist in diesem Fall genügt, wenn der Auftraggeber noch vor Vertragsschluß erfährt, daß der Untermakler im Auftrag des Maklers tätig geworden ist.