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§§ 8 und 5 ImmobilienmaklerV (ImmVO):

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 323 Heft 11 und 12 v. 9.6.1984

ImmobilienmaklerV (ImmVO) § 8, ImmobilienmaklerV (ImmVO) § 5

Der Makler kann sich auch eines Untermaklers bedienen, indem er zB den Auftrag in eine „Immobilienbörse“ einbringt. Dem Erfordernis des „Namhaft-Machens“ des Interessenten durch den Makler ist in diesem Fall genügt, wenn der Auftraggeber noch vor Vertragsschluß erfährt, daß der Untermakler im Auftrag des Maklers tätig geworden ist.

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