ABGB § 916, AnfO § 3 Z 1
Der Anfechtungsgläubiger kann sich, anders als der betreibende Gläubiger in der Einzelexekution, nicht auf die simulierte Schenkung berufen. Ob eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Verfügung möglich ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem wirklich gewollten Geschäft.