ABGB § 813, ABGB § 814, ABGB § 815, EO § 35
Die Verpflichtung zur quotenmäßigen Befriedigung der Forderungen der Nachlaßgläubiger bei Überschuldung des Nachlasses besteht nicht erst nach der Einantwortung, sondern schon bei Vorliegen bedingter Erbserklärungen. – Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlaßvermögens kann nur dann mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, wenn sie nicht schon im Titelverfahren eingewendet hätte werden können.