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§§ 813 ff ABGB; § 35 EO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 317 Heft 11 und 12 v. 9.6.1984

ABGB § 813, ABGB § 814, ABGB § 815, EO § 35

Die Verpflichtung zur quotenmäßigen Befriedigung der Forderungen der Nachlaßgläubiger bei Überschuldung des Nachlasses besteht nicht erst nach der Einantwortung, sondern schon bei Vorliegen bedingter Erbserklärungen. – Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlaßvermögens kann nur dann mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, wenn sie nicht schon im Titelverfahren eingewendet hätte werden können.

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