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Ist die Verwirkung eine brauchbare oder gar notwendige Rechtsfigur im österreichischen Rechtsbereich?

AufsätzeUniversitäts-Lehrer, Verteidiger in Strafsachen Dr. Hermann BöckleJBl 1984, 301 Heft 11 und 12 v. 9.6.1984

I.

Derzeit wird die sog „Verwirkung“ im österr Rechtskreis fast einheitlich von Lehre und Rechtsprechung abgelehnt1)1)MietSlg 8591, 17.025, 16.073; HS 3102; Stanzl in Klang2 VI 738; Klang in Klang2 VI 564; Schwarz, Verwirkung arbeitsrechtlicher Ansprüche DRdA 1959, 119 ff.. Diese Einstellung wird in jüngster Zeit, zumindest in Spezialbereichen, vereinzelt von der Lehre durchbrochen, und der Verwirkung dort ein eigener, wenn auch noch eng begrenzter Raum zugebilligt2)2)Bydlinski, Privatautonomie 184 ff; Schrammel, Verfügungen über Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung 206 ff; Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB § 863 Rz 24; Koziol–Welser5 I 317.. Diese Tendenz mag auch dadurch beeinflußt sein, daß das Rechtsinstitut der Verwirkung sich im deutschen Rechtsbereich derart verfestigt hat, daß dort inzwischen faktisch alle subjektiven Rechte hievon erfaßt werden3)3)Schmidt in Staudinger, BGB § 242 RdNr 478 ff; Roth, MünchKomm § 242 RdNR 333 ff..

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