I.
Derzeit wird die sog „Verwirkung“ im österr Rechtskreis fast einheitlich von Lehre und Rechtsprechung abgelehnt1). Diese Einstellung wird in jüngster Zeit, zumindest in Spezialbereichen, vereinzelt von der Lehre durchbrochen, und der Verwirkung dort ein eigener, wenn auch noch eng begrenzter Raum zugebilligt2). Diese Tendenz mag auch dadurch beeinflußt sein, daß das Rechtsinstitut der Verwirkung sich im deutschen Rechtsbereich derart verfestigt hat, daß dort inzwischen faktisch alle subjektiven Rechte hievon erfaßt werden3).