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Die Ombudsmann-Einrichtungen im Verfassungsgefüge*)*)Mit Anmerkungen versehene Fassung eines Vortrages, der am 23.11.1983 anläßlich einer von der Volksanwaltschaft veranstalteten Enquete über Ombudsmann-Einrichtungen in Europa gehalten wurde.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Norbert WimmerJBl 1984, 281 Heft 11 und 12 v. 9.6.1984

I. Die Gemeinsamkeiten der Ombudsmann-Idee

Die Staatenwelt des westlichen Europas weist in ihrer historischen Verflechtung einen gemeinsamen werthaften, kulturellen und politischen Hintergrund auf. Davon ausgehend sind auch die einzelnen Verfassungsordnungen von den einheitlichen Grundprinzipien des demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassungsstaates geprägt. Freilich tritt diese Einheit nur im Vergleich zu anderen Staatstypen, sei es den sowjet-kommunistischen Systemen, sei es den revolutionären Volksmassenstaaten der Dritten Welt in Afrika und Asien, plastisch in Erscheinung. Nach innen entfalten die westeuropäischen Staaten eine reichhaltige Formentypik an geschichtlich gewachsenen verfassungsrechtlichen Institutionen und verwaltungsmäßigen Gliederungen. Europa ist also gleichermaßen gekennzeichnet durch die Einheit seiner Werte, wie durch die Vielheit seiner Strukturen. Der ersteren entspricht es, daß sich die europäische Gemeinsamkeit in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1953) sowie in der Europäischen Sozial-Charta (1961) dokumentieren kann. Die letztere kommt in den zahlreichen Varianten des parlamentarischen Prinzips, des Rechtsschutzsystems oder auch im durchaus unterschiedlichen Verwaltungsaufbau zum Vorschein.

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