In dieser Zeitschrift hat vor einiger Zeit Lachmayer sich skizzenhaft Gedanken über das Problem der Zugehörigkeit einer Norm zu einer Normenordnung sowie das der „Grundaussagen“ des Rechts gemacht1) Da er sich dort wiederholt auf die Reine Rechtslehre bezog, gleichzeitig sich jedoch in allen grundlegenden Punkten von ihr distanzierte, erscheint es im Interesse einer redlichen Klärung der begrifflichen Grundlagen der Rechtswissenschaft notwendig, einige kritische Bemerkungen dagegenzustellen, die freilich ebenso kurz ausfallen müssen. Es sind vor allem drei Punkte in Lachmayers Argumentation, die Kritik herausfordern: Zum einen die Unterscheidung zwischen Existenz und Geltung einer Norm, zum anderen die Unterscheidung zwischen Rechtsnormen und „Rechtsaussagen“ und zum dritten die Heranziehung des Merkmales der Zugehörigkeit zu einer Normenordnung zur Geltungsbegründung.