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§ 133 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 268 Heft 9 und 10 v. 7.5.1983

§ 133 StGB

Bei der Veruntreuung müssen Anvertrauender und Berechtigter nicht ident sein.

OGH, 17.08.1982, 9 Os 55/82

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