§ 932 Abs 1 ABGB, § 1295 ABGB
Die von der Lehre entwickelten Grundsätze der Produzentenhaftung sind auf Mangelfolgeschäden anzuwenden, die auf einem Rechtsmangel der erworbenen Ware beruhen und einem Händler infolge der Inanspruchnahme durch den Berechtigten in Form von Prozeßkosten erwachsen.