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Rückabwicklungsprobleme beim fehlerhaften Kauf

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Friedrich HarrerJBl 1983, 238 Heft 9 und 10 v. 7.5.1983

I. Einführung in die Problematik

Wenn sich ein Kaufvertrag nach seiner Durchführung als nichtig erweist oder aufgehoben wird, entsteht ein zweiseitiges Kondiktionsverhältnis. Der Verkäufer hat Anspruch auf die geleistete Sache, der Käufer auf den gezahlten Preis1)1)Als Anspruchsgrundlagen kommen die §§ 877, 921 und 1431 ff ABGB in Betracht. § 877 erfaßt die Vertragsaufhebung wegen eines Willensmangels, § 921 regelt den Rücktritt. Die Leistung auf einen nichtigen Vertrag verfehlt ihren Tilgungszweck (causa solvendi). Das Gesetz gewährt deshalb in § 1431 die condictio indebiti (vgl Honsell, Die Rückabwicklung sittenwidriger oder verbotener Rechtsgeschäfte [1974] 66 ff). War der Vertrag zunächst gültig, ist er aber, zB infolge Wandlung, wieder weggefallen, so greift § 1435 (condictio ob causam finitam) ein. Die §§ 1431 ff konkurrieren mit § 877 und § 921.. Die Parteien erfüllen ihre Verpflichtungen durch die Rückstellung der erbrachten Leistungen.

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