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Die Bedeutung der Novellierung des Art 21 Abs 2 B-VG durch die Verfassungsnovelle 1981

AufsätzeHon.-Prof. Dr. Hanns WaasJBl 1983, 196 Heft 7 und 8 v. 9.4.1983

I.

In seiner Arbeit „Verfassungsnovelle 1981 und Staatsgrundgesetznovelle 1982“ in den JBl 1982, 577 glaubt Ermacora, die Streichung der Worte „und der Personalvertretung“ im Art 21 Abs 2 B-VG hätte zur Folge gehabt, daß die Länder auch weiterhin das Personalvertretungsrecht für Bedienstete nicht regeln dürfen, die in Betrieben tätig sind.

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