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Zum Vertragsschluß durch „stille Annahme“ (§ 864 ABGB)1)1)Eine Rohfassung dieser Arbeit lag dem Vortrag zugrunde, den der Verfasser am 24.6.1982 in den „Zivilistischen Werkstattgesprächen“ des Instituts für Rechtsvergleichung der Universität Salzburg (Univ.-Prof. Dr. Michael Schwimann) gehalten hat.

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Peter BydlinskiJBl 1983, 169 Heft 7 und 8 v. 9.4.1983

I. Einleitung

§ 864 ABGB bestimmt, daß unter gewissen Voraussetzungen ein Vertrag schon dann zustande kommt, wenn dem Antrag tatsächlich entsprochen worden ist2)2)Eine ähnliche Regelung enthält § 151 BGB: „Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht ...“.
Die Bestimmung des Art 6 OR weicht insofern stark von den Regelungen des ABGB und des BGB ab, als sie anordnet, daß der Vertrag als abgeschlossen gilt, sofern der Antrag nicht innerhalb angemessener Frist abgelehnt wird.
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