§ 255 ASVG
Ein Versicherter darf nur auf solche Berufe oder Tätigkeiten verwiesen werden, deren Arbeitsstätte er ausgehend von einer durchschnittlichen Situation zu Fuß oder mit Hilfe öffentlicher Verkehrsmittel erreichen kann. Pro Arbeitstag maximal zumutbare Gehleistungen von viermal 200 Meter kommen einem Ausschluß vom Arbeitsmarkt gleich.