§ 83 StGB, § 84 Abs 2 Z 4 StGB, § 269 StGB, § 270 StGB
Das Vergehen nach § 270 ist schon mit dem Angriff vollendet, ohne daß ein Erfolg eingetreten sein muß. – Die Körperverletzung ist keine typische Begleittat des Widerstands gegen die Staatsgewalt, vielmehr liegt bei Mißhandlungs- oder Verletzungsvorsatz echte Idealkonkurrenz zwischen den beiden Delikten vor.