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§§ 83, 84 Abs 2 Z 4, §§ 269 und 270 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 162 Heft 5 und 6 v. 12.3.1983

§ 83 StGB, § 84 Abs 2 Z 4 StGB, § 269 StGB, § 270 StGB

Das Vergehen nach § 270 ist schon mit dem Angriff vollendet, ohne daß ein Erfolg eingetreten sein muß. – Die Körperverletzung ist keine typische Begleittat des Widerstands gegen die Staatsgewalt, vielmehr liegt bei Mißhandlungs- oder Verletzungsvorsatz echte Idealkonkurrenz zwischen den beiden Delikten vor.

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