§ 1 AHG, § 39 Innsbrucker Stadtrecht idF LGBl 1975/53
Gemeindeunternehmungen, deren Organisation sich vom Organisationstyp eines privaten Unternehmens nicht unterscheidet, gehören nicht zur Hoheitsverwaltung; ihre gesamte Tätigkeit (auch Erhaltungsarbeiten an Anlagen) ist daher nicht „Vollziehung der Gesetze“. Das trifft auch für die Innsbrucker Wasserwerke zu.