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§ 1 AHG; § 39 Innsbrucker Stadtrecht LGBl 1975/53:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 158 Heft 5 und 6 v. 12.3.1983

§ 1 AHG, § 39 Innsbrucker Stadtrecht idF LGBl 1975/53

Gemeindeunternehmungen, deren Organisation sich vom Organisationstyp eines privaten Unternehmens nicht unterscheidet, gehören nicht zur Hoheitsverwaltung; ihre gesamte Tätigkeit (auch Erhaltungsarbeiten an Anlagen) ist daher nicht „Vollziehung der Gesetze“. Das trifft auch für die Innsbrucker Wasserwerke zu.

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