§ 55 Abs 1 EheG
Die häusliche Gemeinschaft ist nicht schon aufgehoben, wenn die Ehegatten aus objektiven Gründen (gegen ihren Willen zB wegen Inhaftierung eines Gatten) getrennt leben, sondern erst, wenn ein Gatte diese Trennung so billigt, als hätte er sie selbst herbeigeführt. Erst mit Vorliegen dieses subjektiven Elements beginnt der Fristablauf.