§ 31 Abs 1 Z 2 KO
Die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung kann nicht ausreichen, ein Rechtsgeschäft als für die Gläubiger nachteilig anzusehen. Das Erfordernis der Nachteiligkeit ist jedenfalls für den Zeitpunkt der Eingehung des Rechtsgeschäftes zu beurteilen. Forderungsabtretungen sind typisch nachteilige Rechtsgeschäfte. – Zum Vorliegen fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit.