§ 24 Abs 1 WEG 1975, § 863 ABGB
Vereinbarungen, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken, sind dann rechtswirksam, wenn im Verhältnis zwischen den Vertragsteilen eine Vertragsübermacht nicht besteht1). – Zum schlüssigen Eintritt eines Rechtsnachfolgers in eine vertragliche Garagengebrauchsregelung zwischen Wohnungseigentümern.