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Wiederaufnahme im Außerstreitverfahren, insbesondere im Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung*)*)Das Manuskript zur vorliegenden Arbeit wurde im März 1982 abgeschlossen. Nachträgliche Veröffentlichungen – insbesondere Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht – konnten nur noch in den Fußnoten berücksichtigt werden.

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Andreas KonecnyJBl 1983, 20 Heft 1 und 2 v. 22.1.1983

I. Einleitung

Seit langem verneint die Rechtsprechung die Wiederaufnahmsmöglichkeit im Außerstreitverfahren1)1)LG EvBl 1937/1068; OGH EvBl 1950/99, 1965/77; LG Wien MietSlg 27.474 (21), 24.419, 17.601, 16.536 (51), 16.537; OGH NZ 1962, 62; SZ 39/130 = EvBl 1967/5 = MietSlg 18.603; OGH JBl 1972, 579 = Stb 1973/15, 3 ua.. Dies begründete sie einerseits mit dessen besonderen Abhilfemöglichkeiten, die eine Wiederaufnahme unnötig machten (vor allem Abänderungsantrag und Neuerungserlaubnis). Andererseits wurde an die ursprüngliche Formulierung des § 530 ZPO angeknüpft, der die Wiederaufnahme nur in einem durch Urteil geschlossenen Verfahren gewährte; in diesem Zusammenhang wurde auf die

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