I. Einleitung
Seit langem verneint die Rechtsprechung die Wiederaufnahmsmöglichkeit im Außerstreitverfahren1). Dies begründete sie einerseits mit dessen besonderen Abhilfemöglichkeiten, die eine Wiederaufnahme unnötig machten (vor allem Abänderungsantrag und Neuerungserlaubnis). Andererseits wurde an die ursprüngliche Formulierung des § 530 ZPO angeknüpft, der die Wiederaufnahme nur in einem durch Urteil geschlossenen Verfahren gewährte; in diesem Zusammenhang wurde auf die