§ 16 Abs 1 IPRG, § 46 IPRG, § 45 ABGB, § 1041 ABGB, § 1435 ABGB
Ein in Österreich unter Jugoslawen nach jugoslawischen Bräuchen veranstaltetes Fest anläßlich der Begründung einer Lebensgemeinschaft (ohne feste Absicht späterer Eheschließung) ist weder Eheschließung noch Verlobung. – Die Rückforderung von Leistungen und Geschenken nach Auflösung einer solchen Lebensgemeinschaft ist nach österr Recht zu beurteilen.