Befaßt man sich näher mit den Normen des BG v 24.1.1979 über das Kreditwesen (KreditwesenG – KWG) BGBl 1979/63, die das Betreiben von Bankgeschäften ohne die erforderliche Berechtigung zum Gegenstand hat, so stößt man auf Probleme verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Natur.