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Schadenersatz wegen entgangenen Unterhalts und Wiederverheiratung

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Peter ApathyJBl 1983, 397 Heft 15 und 16 v. 6.8.1983

I. Das Problem

Der Schadenersatzanspruch einer Witwe wegen entgangenen Unterhalts, der bei Tötung eines Ehemannes in § 1327 ABGB und zahlreichen anderen Bestimmungen (§ 12 Abs 2 EKHG; § 3 Abs 2 RHG; § 21 Abs 2 LuftVG; § 12 Abs 2 AtomHG; § 186 BergG) vorgesehen ist, soll nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung endgültig erlöschen, sobald die Frau neuerlich heiratet1)1)OGH GlUNF 6205; ZBl 1931/4; JBl 1947, 133 = EFSlg 2056; JBl 1958, 96 = ZVR 1958/13; SZ 40/71 = EvBl 1968/75 = ZVR 1968/39 = EFSlg 8445; JBl 1970, 146; EFSlg 22.643; ZVR 1976/153 = EFSlg 24.889; 27.264; 31.597; 36.233; EvBl 1981/91 = EFSlg 36.244; SZ 53/155 = ZVR 1982/28. Entsprechendes wird für den Anspruch des Witwers judiziert: OGH EFSlg 24.890; 36.234 = ZVR 1981/121. In ZVR 1972/173 = EFSlg 18.029 dürfte es um Schadenersatzansprüche des Kindes und nicht solche des Witwers gegangen sein. – Im weiteren ist von den Schadenersatzansprüchen der Witwe die Rede, da hierzu die meisten unser Problem berührenden E ergangen sind. Für einen Witwer stellt sich das Problem der Wiederverheiratung ganz gleich, zumal § 94 ABGB bezüglich des Unterhaltsanspruches geschlechtsneutral gefaßt ist.. Entschließt sie sich hingegen, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einzugehen, diese also formlos oder allenfalls in der (unverbindlichen) Form einer kirchlichen Trauung zu begründen, so bleibt ihr der mit der Tötung ihres Ehemannes entstandene Schadenersatzanspruch grundsätzlich erhalten. Sie muß sich nach der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur lediglich als Vorteil anrechnen lassen, was sie als Unterhaltsleistung von ihrem Lebensgefährten tatsächlich erhält2)2)EvBl 1963/146 = EFSlg 2052; ZVR 1974/224 = EFSlg 20.276; 31.605; 36.244 = EvBl 1981/91; SZ 53/155 = ZVR 1982/28. – Anders noch OGH ZVR 1958/12 = EFSlg 1992; ZVR 1961/222 = EFSlg 2051, wonach der Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts während aufrechter Lebensgemeinschaft ruhe. Vgl auch EFSlg 29.457. Zur Lebensgemeinschaft, die hier nicht von anderen sozialen Phänomenen abgegrenzt zu werden braucht, siehe nur Mell, Lebensgemeinschaft und Familienrecht in Österreich, Demelius-FS (1973) 155 ff mwN. Eine Abgrenzung der Unterhaltsleistungen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft von anderen nicht anrechenbaren Leistungen Dritter kann hier nicht versucht werden.. Daß diese unterschiedlichen Konsequenzen von Eheschließung einerseits und bloßer Lebensgemeinschaft andererseits eine schadenersatzberechtigte Witwe durchaus dazu bestimmen können, keine Ehe, sondern bloß eine Lebensgemeinschaft einzugehen, liegt auf der Hand. Vor allem solche Fälle, in denen eine kirchliche Trauung erfolgt und damit offenkundig der Wille zu einer nicht bloß vorübergehenden Lebensgemeinschaft besteht, zeigen recht deutlich, daß die schadenersatzrechtliche Praxis fraglos Einfluß auf die Entscheidung, sich wieder zu verehelichen, nehmen kann3)3)ZVR 1974/222 = EFSlg 20.276; EvBl 1981/91 = EFSlg 36.244; SZ 53/155 = ZVR 1982/28. Daneben spielt freilich auch die Gestaltung des Sozialversicherungsrechts eine maßgebliche Rolle; dazu unten II Ziffer 1 aE.. Vor mehr als zehn Jahren hat Piegler4)4)Die Familie im Schadenersatzrecht, NZ 1970, 161 ff, 164 f. auf diesen Widerspruch kritisch, aber, wie sich zeigt, erfolglos hingewiesen.

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