I. Das Problem
Der Schadenersatzanspruch einer Witwe wegen entgangenen Unterhalts, der bei Tötung eines Ehemannes in § 1327 ABGB und zahlreichen anderen Bestimmungen (§ 12 Abs 2 EKHG; § 3 Abs 2 RHG; § 21 Abs 2 LuftVG; § 12 Abs 2 AtomHG; § 186 BergG) vorgesehen ist, soll nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung endgültig erlöschen, sobald die Frau neuerlich heiratet1). Entschließt sie sich hingegen, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einzugehen, diese also formlos oder allenfalls in der (unverbindlichen) Form einer kirchlichen Trauung zu begründen, so bleibt ihr der mit der Tötung ihres Ehemannes entstandene Schadenersatzanspruch grundsätzlich erhalten. Sie muß sich nach der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur lediglich als Vorteil anrechnen lassen, was sie als Unterhaltsleistung von ihrem Lebensgefährten tatsächlich erhält2). Daß diese unterschiedlichen Konsequenzen von Eheschließung einerseits und bloßer Lebensgemeinschaft andererseits eine schadenersatzberechtigte Witwe durchaus dazu bestimmen können, keine Ehe, sondern bloß eine Lebensgemeinschaft einzugehen, liegt auf der Hand. Vor allem solche Fälle, in denen eine kirchliche Trauung erfolgt und damit offenkundig der Wille zu einer nicht bloß vorübergehenden Lebensgemeinschaft besteht, zeigen recht deutlich, daß die schadenersatzrechtliche Praxis fraglos Einfluß auf die Entscheidung, sich wieder zu verehelichen, nehmen kann3). Vor mehr als zehn Jahren hat Piegler4) auf diesen Widerspruch kritisch, aber, wie sich zeigt, erfolglos hingewiesen.