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§§ 40 Abs 2, 54, 477 Abs 1 Z 6 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 385 Heft 13 und 14 v. 2.7.1983

§ 40 Abs 2 ZPO, § 54 ZPO, § 477 Abs 1 Z 6 ZPO

Mehrkosten an Gerichtsgebühren, die durch eine schuldhafte Überbewertung des Streitgegenstandes durch den (obsiegenden) Kläger entstanden sind, können wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht gesondert eingeklagt, sondern nur gemäß § 54 ZPO geltend gemacht werden.

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