§ 40 Abs 2 ZPO, § 54 ZPO, § 477 Abs 1 Z 6 ZPO
Mehrkosten an Gerichtsgebühren, die durch eine schuldhafte Überbewertung des Streitgegenstandes durch den (obsiegenden) Kläger entstanden sind, können wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht gesondert eingeklagt, sondern nur gemäß § 54 ZPO geltend gemacht werden.