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§ 1320 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 379 Heft 13 und 14 v. 2.7.1983

§ 1320 ABGB

Wer Turkenten zunächst im Käfig hält, sie aber dann aussetzt, ist nicht mehr ihr Halter, auch wenn die Vögel in der Nähe des Hofes nisten, immer wieder freiwillig auf ihn zurückkehren und dort auch fallweise gefüttert werden. Da die Gefährlichkeit dieser Tiere nicht größer als die anderer freilebender Tiere ist, besteht auch keine Verkehrssicherungspflicht zu deren Verwahrung.

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