§ 294 EO, § 19a RAO, § 1425 ABGB
Wird im Exekutionsantrag nur die Pfändung der durch gerichtlichen Vergleich festgestellten Forderung des Verpflichteten beantragt, so umfaßt die Pfändung nicht automatisch auch die Kostenersatzforderung. An dieser besteht daher das anwaltliche Pfandrecht und der zugunsten des Betreibenden und Verpflichteten hinterlegte Kostenersatz ist dem Verpflichteten auszufolgen.