Vor kurzem wurde in dieser Zeitschrift1) eine oberstgerichtliche Entscheidung veröffentlicht, der folgender Sachverhalt zugrunde lag: Eine Erblasserin war ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Der Nachlaß bestand in einem landwirtschaftlichen Betrieb samt Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude und stellte einen Erbhof iS des § 2 Krnt ErbhöfeG dar. Um die Erbschaft bemühten sich der eheliche und der uneheliche Sohn der Erblasserin. Der uneheliche Sohn beantragte bei Gericht, es möge feststellen, daß beim ehelichen Sohn ein Ausschließungsgrund gem § 7 Z 4 lit d Krnt ErbhöfeG vorliege, weil dieser durch seinen Beruf an der persönlichen Bewirtschaftung der Hofstelle verhindert sei2).