§ 1319a ABGB, § 93 StVO
Auch die Bestreuung eines Weges gehört zu dessen Betreuung iSd § 1319 a ABGB. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Sondernorm ist jedoch, daß der auf Schadenersatz in Anspruch Genommene für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist. Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht hat, entsprechende Maßnahmen zu setzen.