§ 1022 ABGB, § 1432 ABGB, § 956 ABGB
Der Auftrag auf den Todesfall ist kein wirksamer Titel für den Erwerb des Dritten an Sachen, die dem Auftraggeber gehören. Dies gilt auch, wenn der Auftrag als Vertrag zugunsten Dritter gestaltet ist. Auch die Herausgabe der Sache an den Dritten saniert den unwirksamen Titel nicht.