§ 870 ABGB, § 871 ABGB
Die anbei wissentlich unwahre Angabe des Verkäufers, die Kaufsache seinerzeit zu einem ihrem damaligen Wert entsprechenden Preis gekauft zu haben, obwohl er sie bloß gemietet hatte, begründet beim Käufer weder einen Geschäftsirrtum, noch liegt mangels Kausalität für den Vertragsschluß listige Irreführung vor. Eine solche liegt auch nicht darin, daß