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Die Zivilverfahrensnovelle 1981

AufsätzeUniv.-Prof. DDr. Hans W. Fasching*)*)Dieser Abhandlung liegen Vorträge zugrunde, die der Verfasser beim Symposion des Arbeitskreises Fachbildung der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am Tage ihrer Vollversammlung am 10.6.1981 und beim Fortbildungsseminar der Vereinigung österreichischer Richter, Fachgruppe Zivilrecht, in Lindabrunn am 27.10.1981 gehalten hat. Aufgrund der ursprünglichen Vortragsform konnten die Zitate von Judikatur und Literatur in den Anmerkungen nur unvollständig bleiben. Infolge der seit Einreichung des Manuskriptes verstrichenen Zeit konnten die inzwischen zu diesem Thema erschienenen Abhandlungen nicht mehr voll berücksichtigt werden. Dies gilt insb für den Aufsatz von W. Rechberger, Pro futuro? NZ 1981, 145 ff, dessen Verfasser das Manuskript meiner Abhandlung zur Verfügung stand und mit dessen Ausführungen ich weitgehend übereinstimme.JBl 1982, 68 Heft 3 und 4 v. 13.2.1982

A. Einführung

Seit Ende April 1981 liegt eine Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz vor, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (kurz „Zivilverfahrensnovelle 1981“)1)1)669 BlgNR 15. GP. In Druck erschienen erst Ende August 1981.. Damit sind die langdauernden Arbeiten zu einer Novellierung der Prozeßgesetze in ein entscheidendes Stadium getreten.

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